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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Wird der Kanzleileiterin die richtige Fristenberechnung ohne hinzutretende Kontrollmechanismen überlassen, so liegt darin ein nicht nur als minderer Grad des Versehens (dh als leichte Fahrlässigkeit) zu wertendes Verschulden des Beschwerdevertreters selbst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991170021.X04Im RIS seit
17.05.1991Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009