RS Vwgh 1991/5/17 91/17/0021

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Veröffentlicht am 17.05.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Wird der Kanzleileiterin die richtige Fristenberechnung ohne hinzutretende Kontrollmechanismen überlassen, so liegt darin ein nicht nur als minderer Grad des Versehens (dh als leichte Fahrlässigkeit) zu wertendes Verschulden des Beschwerdevertreters selbst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991170021.X04

Im RIS seit

17.05.1991

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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