RS Vwgh 1991/5/17 90/17/0439

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Veröffentlicht am 17.05.1991
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1444;
AusgleichsO §53 Abs1;
BAO §224 Abs1;
BAO §7 Abs1;
LAO Wr 1962 §171;
LAO Wr 1962 §5 Abs1;

Beachte

Besprechung AnwBl 1991/10, 736; Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/17/0440

Rechtssatz

Wird die Haftung für Abgabenschuldigkeiten erst nach Erfüllung der Ausgleichsquote durch den Abgabenprimärschuldner geltend gemacht, so erfolgt dies im Hinblick darauf, daß die Wirkung des Ausgleichs nach einem Teil der Lehrmeinungen (Heil, Insolvenzrecht, S 128; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht, S 275) darin besteht, der über die Quote hinausgehenden Forderung ihre Einklagbarkeit und erzwingbare Aufrechenbarkeit zu nehmen (die Forderung im die Quote übersteigenden Ausmaß zur Naturalobligation zu machen), bzw nach einem anderen Teil der Lehre (Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht, S 167) sogar in einem teilweisen Schulderlaß iSd § 1444 ABGB und daß die Haftungsinanspruchnahme als Einhebungsmaßnahme der Abgabenbehörden begrifflich das Aushaften der einzuhebenden Abgabe voraussetzt, rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990170439.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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