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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §224 Abs1;Beachte
Besprechung AnwBl 1991/10, 736; Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/17/0440Rechtssatz
Die Geltendmachung der Haftung ist keine Maßnahme der Abgabenfestsetzung, sondern eine Maßnahme zur Einhebung der Abgabenschuldigkeit des Hauptschuldners (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, S 26, zur analogen Bestimmung des § 7 BAO). Einhebungsmaßnahmen der Abgabenbehörden setzen begrifflich voraus, daß die einzuhebende Abgabe aushaftet. Der Abgabenanspruch darf im Zeitpunkt der Setzung einer Einhebungsmaßnahme nicht schon erloschen sein oder nur mehr den Charakter einer Naturalobligation aufweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990170439.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
03.12.2015