RS Vwgh 1991/5/17 91/17/0021

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Veröffentlicht am 17.05.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/05/14 91/14/0061 2

Stammrechtssatz

Ein Rechtsanwalt verstößt auch dann gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im allgemeinen noch im besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumung auszuschließen geeignet sind. Ein Verschulden trifft ihn in einem solchen Fall nur dann nicht, wenn dargetan wird, daß die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des entsprechenden Kanzleiangestellten beruht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991170021.X02

Im RIS seit

17.05.1991

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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