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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1991/05/14 91/14/0061 2Stammrechtssatz
Ein Rechtsanwalt verstößt auch dann gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im allgemeinen noch im besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumung auszuschließen geeignet sind. Ein Verschulden trifft ihn in einem solchen Fall nur dann nicht, wenn dargetan wird, daß die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des entsprechenden Kanzleiangestellten beruht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991170021.X02Im RIS seit
17.05.1991Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009