RS Vwgh 1991/5/17 91/06/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
BeglaubigungsV 1925 §4;

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Unterschrift eines Beamten, der einen Bescheid im Original für die Richtigkeit der Ausfertigung unterfertigt hat, "schwer leserlich" ist, vermag eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides nicht zu bewirken.

Schlagworte

Beglaubigung der Kanzlei Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060070.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten