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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Der Umstand, daß die Unterschrift eines Beamten, der einen Bescheid im Original für die Richtigkeit der Ausfertigung unterfertigt hat, "schwer leserlich" ist, vermag eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides nicht zu bewirken.
Schlagworte
Beglaubigung der Kanzlei Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Rechtmäßigkeit behördlicher ErledigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991060070.X03Im RIS seit
03.05.2001