Ein Hindernis nach § 71 Abs 2 AVG iVm § 71 Abs 1 lit a AVG fällt mit der Einsicht des Besch in den maßgebenden Verwaltungsstrafakt weg, bei welcher der Umstand, daß eine die Strafverfügung betreffende Hinterlegungsanzeige erfolgt ist, diese aber den Besch nicht erreicht hat, bekannt wird. (Hinweis E 7.9.1988, 88/18/0104).