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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Nachbar hat ein subjektiv öffentliches Recht auf Einhaltung der Widmung (Hinweis E 15.10.1981, 06/0401/80) und ist im Zusammenhang damit sowohl berechtigt, die Unzuständigkeit der erkennenden Behörde als auch jene Verfahrensmängel geltend zu machen, die sich auf die Geltendmachung seines subjektiv öffentlichen Rechtes beziehen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989060087.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
14.12.2009