RS Vwgh 1991/5/17 89/06/0087

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Veröffentlicht am 17.05.1991
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 lita;
BauRallg;
ROG Slbg 1977 §24 Abs1;

Rechtssatz

Der Nachbar hat ein subjektiv öffentliches Recht auf Einhaltung der Widmung (Hinweis E 15.10.1981, 06/0401/80) und ist im Zusammenhang damit sowohl berechtigt, die Unzuständigkeit der erkennenden Behörde als auch jene Verfahrensmängel geltend zu machen, die sich auf die Geltendmachung seines subjektiv öffentlichen Rechtes beziehen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989060087.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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