RS Vwgh 1991/5/17 90/06/0150

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Veröffentlicht am 17.05.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/06/0149 E 17. Mai 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Hindernis nach § 71 Abs 2 AVG iVm § 71 Abs 1 lit a AVG fällt mit der Einsicht des Besch in den maßgebenden Verwaltungsstrafakt weg, bei welcher der Umstand, daß eine die Strafverfügung betreffende Hinterlegungsanzeige erfolgt ist, diese aber den Besch nicht erreicht hat, bekannt wird. (Hinweis E 7.9.1988, 88/18/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990060150.X01

Im RIS seit

03.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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