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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §4 Abs1;Rechtssatz
Behauptet ein Verpflichteter nicht, einer Pflicht zu einer Leistung bereits zur Gänze nachgekommen zu sein, ist die Ersatzvornahme (bzw der der Ersatzvornahme vorangehende Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung) weiterhin zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991060070.X01Im RIS seit
03.05.2001