RS Vwgh 1991/5/17 91/06/0070

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Veröffentlicht am 17.05.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Behauptet ein Verpflichteter nicht, einer Pflicht zu einer Leistung bereits zur Gänze nachgekommen zu sein, ist die Ersatzvornahme (bzw der der Ersatzvornahme vorangehende Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung) weiterhin zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060070.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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