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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Schon der vorläufige auflösend bedingte Übergang des Eigentums an einem Abfindungsgrundstück nach § 24 Abs 3 Tir FlVfLG 1978 hat zur Folge, daß - ungeachtet des Umstandes, ob das Grundbuch gemäß § 28 Tir FlVfLG 1978 schon richtiggestellt wurde - der frühere Eigentümer nicht Partei des Baubewilligungsverfahrens hinsichtlich eines Bauvorhabens auf dieser Abfindungsfläche ist (Hinweis E 1.10.1980, 1072/78, VwSlg 10245 A/1980).
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991060045.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
11.08.2010