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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde steht ebenso wie die Beschwerde an den VwGH oder den VfGH dem Eintritt der Rechtskraft nicht entgegen (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4te Aufl, Anm 5 zu § 68 AVG, S 577). Bei der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde handelt es sich insoweit um kein ordentliches Rechtsmittel. Ab dem Vorliegen der rechtskräftigen Baubewilligung ist daher die Verwendung des errichteten Gebäudes ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung nach § 73 Abs 1 in Verbindung mit § 69 Stmk BauO 1968 als Verwaltungsübertretung strafbar.
Schlagworte
Rechtsnatur der VorstellungZeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGHIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990060092.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.04.2012