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L81515 Umweltanwalt SalzburgNorm
AVG §8;Rechtssatz
Weder aus § 3 Slbg UmweltanwaltschaftsG noch aus anderen Bestimmungen dieses Gesetzes kann entnommen werden, daß der Slbg Landesumweltanwaltschaft subjektive Rechte iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG zukämen; sie ist vielmehr schon ihrer Natur nach ein Instrument zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in Umweltschutzbelangen im Lande Slbg, nicht jedoch Träger eigener subjektiver Rechte.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989060158.X01Im RIS seit
17.05.1991