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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Einem Nachbarn kommt nur infolge einer Einwirkung auf sein Grundstück, welche ihren Ursprung im Verwendungszweck eines Bauwerkes hat, im Widmungsverfahren gemäß § 3 Abs 1 Stmk BauO 1968 iVm § 61 Stmk BauO 1968 allenfalls ein Recht auf Festlegung größerer Abstände iSd § 4 Abs 3 Stmk BauO 1968 zu. Die Gefährdung durch herabfallende Eisstücke ist nicht als Einwirkung anzusehen, welche ihren Ursprung im Verwendungszweck des Sendemastes hat, da solche Immissionen auch von einem höheren Baum an der Grundstücksgrenze ausgehen könnten (Hinweis E 13.4.1989, 86/06/0215).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989060188.X01Im RIS seit
03.05.2001