RS Vwgh 1991/5/17 89/06/0188

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Veröffentlicht am 17.05.1991
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §3 Abs1;
BauO Stmk 1968 §4 Abs3;
BauO Stmk 1968 §61;
BauRallg;

Rechtssatz

Einem Nachbarn kommt nur infolge einer Einwirkung auf sein Grundstück, welche ihren Ursprung im Verwendungszweck eines Bauwerkes hat, im Widmungsverfahren gemäß § 3 Abs 1 Stmk BauO 1968 iVm § 61 Stmk BauO 1968 allenfalls ein Recht auf Festlegung größerer Abstände iSd § 4 Abs 3 Stmk BauO 1968 zu. Die Gefährdung durch herabfallende Eisstücke ist nicht als Einwirkung anzusehen, welche ihren Ursprung im Verwendungszweck des Sendemastes hat, da solche Immissionen auch von einem höheren Baum an der Grundstücksgrenze ausgehen könnten (Hinweis E 13.4.1989, 86/06/0215).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989060188.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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