RS Vwgh 1991/5/17 91/06/0006

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Veröffentlicht am 17.05.1991
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §27 Abs3 litc;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Nachbar besitzt kein Recht darauf, daß die Planunterlagen und sonstigen Belege der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden, sofern die Planunterlagen nur ausreichen, um dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem VwGH benötigt (Hinweis E 26.3.1985, 84/05/0233).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060006.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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