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L80405 Altstadterhaltaung Ortsbildschutz SalzburgNorm
AltstadterhaltungsG Salzburg 1980 §24 Abs1;Rechtssatz
Nach der Bestimmung des § 1 Abs 1 Z 1 Slbg AltstadterhaltungsV 1982 ist die "Anbringung und Änderung" iSd dort genannten Maßnahmen ohne vorherige Einholung einer Baubewilligung unter Strafe gestellt, nicht aber das Aufrechterhalten des solcherart geschaffenen rechtswidrigen Zustandes. Besteht das strafbare Verhalten in der Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes durch eine Einzelhandlung, so ist das Delikt mit dieser Handlung abgeschlossen, stellt eine selbständige Tat iSd § 22 Abs 1 VStG dar und wird als Zustandsdelikt bezeichnet.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989060093.X03Im RIS seit
11.07.2001