RS Vwgh 1991/5/17 89/06/0093

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Veröffentlicht am 17.05.1991
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L80405 Altstadterhaltaung Ortsbildschutz Salzburg
L80405 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AltstadterhaltungsG Salzburg 1980 §24 Abs1;
AltstadterhaltungsV Salzburg 1982 §1 Abs1 Z1;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der Bestimmung des § 1 Abs 1 Z 1 Slbg AltstadterhaltungsV 1982 ist die "Anbringung und Änderung" iSd dort genannten Maßnahmen ohne vorherige Einholung einer Baubewilligung unter Strafe gestellt, nicht aber das Aufrechterhalten des solcherart geschaffenen rechtswidrigen Zustandes. Besteht das strafbare Verhalten in der Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes durch eine Einzelhandlung, so ist das Delikt mit dieser Handlung abgeschlossen, stellt eine selbständige Tat iSd § 22 Abs 1 VStG dar und wird als Zustandsdelikt bezeichnet.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989060093.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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