RS Vwgh 1991/5/17 90/06/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/18/0104 E 7. September 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Der bloße Eingang einer Mahnung wegen Bezahlung der Geldstrafe mag dem Beschuldigten noch nicht jene Umstände zur Kenntnis bringen, die Anlass für seinen Wiedereinsetzungsantrag waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990060149.X01

Im RIS seit

03.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten