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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs1;Rechtssatz
Bei der Einschränkung des Tatzeitraumes handelt es sich nicht etwa um eine bloße Modifizierung des Schuldspruches, sondern um eine Einschränkung des von der Behörde erster Instanz auf Grund einer unzutreffenden Rechtsansicht angenommenen strafbaren Tatzeitraumes. Der Berufungsbehörde ist es daher versagt, dem Beschwerdeführer auch den Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens iSd § 65 VStG aufzuerlegen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtEinhaltung der FormvorschriftenRechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenSpruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz"Die als erwiesen angenommene Tat" BegriffInhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990060092.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.04.2012