RS Vwgh 1991/5/17 90/06/0092

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Veröffentlicht am 17.05.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z1;
VStG §65;

Rechtssatz

Bei der Einschränkung des Tatzeitraumes handelt es sich nicht etwa um eine bloße Modifizierung des Schuldspruches, sondern um eine Einschränkung des von der Behörde erster Instanz auf Grund einer unzutreffenden Rechtsansicht angenommenen strafbaren Tatzeitraumes. Der Berufungsbehörde ist es daher versagt, dem Beschwerdeführer auch den Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens iSd § 65 VStG aufzuerlegen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtEinhaltung der FormvorschriftenRechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenSpruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz"Die als erwiesen angenommene Tat" BegriffInhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990060092.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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