RS Vwgh 1991/5/17 90/06/0218

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Veröffentlicht am 17.05.1991
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §3 Abs2;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litc;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §24;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei einem "Radweg" um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt oder nicht, ist nicht ausschlaggebend, in wessen Eigentum sich die betreffende Grundfläche befindet. Die Widmung einer Fläche zu einer öffentlichen Verkehrsfläche kann lediglich auf einer generellen Norm (zB Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan) beruhen. Die Breite einer solchen öffentlichen Verkehrsfläche hat durch die entsprechende Festsetzung von Baugrenzlinien zu erfolgen. Bei der (nicht durch einen Bebauungsplan erfolgten) Festsetzung von Baugrenzlinien steht dem Nachbarn ein Mitspracherecht gemäß § 61 Abs 2 lit c Stmk BauO 1968 zu

(Hinweis E 21.6.1990, 89/06/0175, 0176, AW 89/06/0068, 0069).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990060218.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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