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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei einem "Radweg" um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt oder nicht, ist nicht ausschlaggebend, in wessen Eigentum sich die betreffende Grundfläche befindet. Die Widmung einer Fläche zu einer öffentlichen Verkehrsfläche kann lediglich auf einer generellen Norm (zB Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan) beruhen. Die Breite einer solchen öffentlichen Verkehrsfläche hat durch die entsprechende Festsetzung von Baugrenzlinien zu erfolgen. Bei der (nicht durch einen Bebauungsplan erfolgten) Festsetzung von Baugrenzlinien steht dem Nachbarn ein Mitspracherecht gemäß § 61 Abs 2 lit c Stmk BauO 1968 zu
(Hinweis E 21.6.1990, 89/06/0175, 0176, AW 89/06/0068, 0069).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990060218.X02Im RIS seit
03.05.2001