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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §39 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/19/0002Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/13/0095 B 28. September 1983 RS 1Stammrechtssatz
Der seinerzeitige Beschwerdeführer, der im angeschlossenen Verfahren eine mündliche Verhandlung beantragt hatte, muss, wenn er die Abstandnahme von dieser mündlichen Verhandlung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Parteiengehörs als Wiederaufnahmegrund geltend machen will, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens binnen zwei Wochen nach Zustellung des das Verfahren abschließenden Erkenntnisses an ihn stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190587.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
26.05.2010