RS Vwgh 1991/5/21 90/19/0587

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Veröffentlicht am 21.05.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/19/0002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2264/50 B 1. Juli 1954 RS 1

Stammrechtssatz

Hatte der Bf in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor dem VwGH Gelegenheit all das vorzubringen, was er im Wiederaufnahmeantrag als nicht berücksichtigtes Parteivorbringen bezeichnet, und hat er von dieser Gelegenheit im übrigen auch Gebrauch gemacht, so ist eine Verletzung des Parteiengehörs iSd § 45 Abs 1 lit d VwGG nicht unterlaufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190587.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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