RS Vwgh 1991/5/21 89/12/0090

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Veröffentlicht am 21.05.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs4;

Beachte

Die Beschwerdefälle 87/12/0184 und 88/12/0064, 88/12/0141 und 89/12/0178,0179 wurden am 21.5.1991 im gleichen Sinn entschieden; Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):87/12/0184 E 21. Mai 1991 89/12/0178 E 21. Mai 1991 88/12/0141 E 21. Mai 1991 88/12/0064 E 21. Mai 1991

Rechtssatz

§ 36 Abs 2 VwGG setzt voraus, daß die belangte Behörde bis zum Ablauf der gesetzten Frist in der konkreten Angelegenheit eine Entscheidungspflicht trifft; bestand sie nämlich zwar im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde, ist sie aber innerhalb der gesetzten Frist weggefallen, so ist der sonst an den Ablauf der gesetzten Frist geknüpfte Übergang der Entscheidungspflicht auf den Verwaltungsgerichtshof mangels einer solchen weiterbestehenden Pflicht ausgeschlossen. Die Säumnisbeschwerde ist daher wegen des nachträglichen Wegfalls der an die Verletzung der Entscheidungspflicht geknüpften Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen. Ist aber die Entscheidungspflicht bereits auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen, so trifft zwar die belangte Behörde zunächst keine Entscheidungspflicht mehr in der konkreten Angelegenheit und kann daher bei einer Zuständigkeitsänderung auch der nunmehr zuständigen Behörde keine Zuständigkeit in dieser Angelegenheit genommen werden. Die Beschwerde ist aber auch in diesem Fall im Hinblick auf § 42 Abs 4 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989120090.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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