RS Vwgh 1991/5/21 91/12/0043

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Veröffentlicht am 21.05.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

Beachte

Serie führend: 91/12/0034 B 21. Mai 1991 VwSlg 13443 A/1991

Rechtssatz

Für die Anwendung des § 6 Abs 1 AVG besteht im Regelungsbereich des § 73 Abs 2 leg cit nur insofern ("im gegebenen Zusammenhang") kein Raum, als durch die Anwendung des § 6 Abs 1 nicht der in der Außerachtlassung der Formvorschrift des § 73 Abs 2 (nämlich zur unmittelbaren Einbringung bei der Oberbehörde) gelegene Mangel saniert werden kann (Hinweis E 11.3.1985, 85/10/0018).

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Instanzenzug Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120043.X02

Im RIS seit

21.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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