RS Vwgh 1991/5/21 90/19/0587

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Veröffentlicht am 21.05.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/19/0002

Rechtssatz

Hatte der Antragsteller in dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren Gelegenheit, alles ihm wesentlich erscheinende vorzubringen, und hat er von dieser Gelegenheit auch Gebrauch gemacht, vermag er mit dem Vorbringen, es sei nicht auf alle beigebrachten Unterlagen eingegangen worden, nicht das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes darzutun (Hinweis E 16.11.1955, 1299/54, VwSlg 3886 A/1955).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190587.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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