RS Vwgh 1991/5/21 91/07/0027

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Veröffentlicht am 21.05.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides weder maßgebend, wie sie die Behörde - im nachhinein - "verstanden wissen wollte", noch wie sie der Empfänger verstand, sondern wie ihr Inhalt objektiv zu verstehen ist (Hinweis E 20.9.1988, 87/12/0047, E 24.11.1986, 84/10/0262, E 10.4.1980, 1941/78, VwSlg 10093 A/1978). Mitzuberücksichtigen sind hiebei die Begründung des Bescheides, die dem Verfahren zugrundeliegenden Pläne (hier für die Errichtung einer Mülldeponie) und die von der Partei in ihrem Anbringen gebrachten Ausdrücke, sofern sie von der Behörde übernommen wurden. Im Zweifel ist der Inhalt des Spruches an den für ihn maßgebenden generellen Vorschriften zu messen (Hinweis E 30.6.1975, 2343/74).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und Begründung Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070027.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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