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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH ist für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides weder maßgebend, wie sie die Behörde - im nachhinein - "verstanden wissen wollte", noch wie sie der Empfänger verstand, sondern wie ihr Inhalt objektiv zu verstehen ist (Hinweis E 20.9.1988, 87/12/0047, E 24.11.1986, 84/10/0262, E 10.4.1980, 1941/78, VwSlg 10093 A/1978). Mitzuberücksichtigen sind hiebei die Begründung des Bescheides, die dem Verfahren zugrundeliegenden Pläne (hier für die Errichtung einer Mülldeponie) und die von der Partei in ihrem Anbringen gebrachten Ausdrücke, sofern sie von der Behörde übernommen wurden. Im Zweifel ist der Inhalt des Spruches an den für ihn maßgebenden generellen Vorschriften zu messen (Hinweis E 30.6.1975, 2343/74).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und Begründung Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991070027.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
03.08.2008