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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Beachte
Die Beschwerdefälle 87/12/0184,88/12/0141 und 89/12/0178,0179 wurden am 21.5.1991 im gleichem Sinne entschieden; Serie (erledigt im gleichen Sinn): 91/12/0043 B 21. Mai 1991 87/12/0184 E 21. Mai 1991 88/12/0064 B 21. Mai 1991 88/12/0141 B 21. Mai 1991Rechtssatz
§ 37 Abs 1 erster Satz UOG idF der insofern am 1.10.1990 in Kraft getretenen UOGNov 1990 verweist - im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage - Berufungsentscheidungen in Habilitationsangelegenheiten in den selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich der Universität. Mangels einer entsprechenden Übergangsbestimmung - die Übergangsbestimmung des Art III Abs 1 UOGNov 1990 betrifft ausschließlich die anhängigen Verfahren bei den in dieser Bestimmung genannten Behörden, geht aber darüber nicht hinaus - war der BMWF (belBeh) ab 1.10.1990 nicht mehr zuständige Berufungsbehörde auch für die bei ihm zu diesem Zeitpunkt anhängigen Berufungsverfahren. Da im vorliegenden Fall über die Frage der Zuständigkeit nicht bescheidmäßig abzusprechen war
(§ 6 Abs 1 AVG), konnte die belBeh auch nicht bzgl der bei ihr am 1.10.1990 anhängigen Berufung säumig iSd Art 132 B-VG sein, woran auch der Umstand nichts ändert, daß die belBeh die Berufung auf Grund der neuen Rechtslage an die zuständige akademische Behörde abzutreten hat. Eine dennoch eingebrachte Säumnisbeschwerde ist wegen des Verlusts der Berechtigung zu deren Erhebung gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Instanzenzug Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991120034.X01Im RIS seit
24.01.2001