RS Vwgh 1991/5/21 91/12/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1991
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §56;
AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art132;
UOG 1975 §37 Abs1 idF 1990/364;
UOG 1975 §7 Abs4;
UOGNov 1990 Art3 Abs1;
UOGNov 1990 Art3 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Die Beschwerdefälle 87/12/0184,88/12/0141 und 89/12/0178,0179 wurden am 21.5.1991 im gleichem Sinne entschieden; Serie (erledigt im gleichen Sinn): 91/12/0043 B 21. Mai 1991 87/12/0184 E 21. Mai 1991 88/12/0064 B 21. Mai 1991 88/12/0141 B 21. Mai 1991

Rechtssatz

§ 37 Abs 1 erster Satz UOG idF der insofern am 1.10.1990 in Kraft getretenen UOGNov 1990 verweist - im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage - Berufungsentscheidungen in Habilitationsangelegenheiten in den selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich der Universität. Mangels einer entsprechenden Übergangsbestimmung - die Übergangsbestimmung des Art III Abs 1 UOGNov 1990 betrifft ausschließlich die anhängigen Verfahren bei den in dieser Bestimmung genannten Behörden, geht aber darüber nicht hinaus - war der BMWF (belBeh) ab 1.10.1990 nicht mehr zuständige Berufungsbehörde auch für die bei ihm zu diesem Zeitpunkt anhängigen Berufungsverfahren. Da im vorliegenden Fall über die Frage der Zuständigkeit nicht bescheidmäßig abzusprechen war

(§ 6 Abs 1 AVG), konnte die belBeh auch nicht bzgl der bei ihr am 1.10.1990 anhängigen Berufung säumig iSd Art 132 B-VG sein, woran auch der Umstand nichts ändert, daß die belBeh die Berufung auf Grund der neuen Rechtslage an die zuständige akademische Behörde abzutreten hat. Eine dennoch eingebrachte Säumnisbeschwerde ist wegen des Verlusts der Berechtigung zu deren Erhebung gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Instanzenzug Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120034.X01

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten