RS Vwgh 1991/5/21 91/07/0027

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Veröffentlicht am 21.05.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ist der Bescheidinhalt anhand von behördlichen Unterlagen objektiv nachvollziehbar, so gehen Hinweise einer Partei auf subjektive Bescheidinterpretationen (hier des seinerzeitigen Wasserrechtsreferenten) ins Leere (Hinweis E 24.11.1986, 84/10/0262; E 20.9.1988, 87/12/0047). Die diesbezüglichen Aussagen sind (auch wenn sie vor Gericht im Zuge einer zeugenschaftlichen Vernehmung erfolgt sind) daher von vornherein nicht in der Lage, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070027.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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