Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ist der Bescheidinhalt anhand von behördlichen Unterlagen objektiv nachvollziehbar, so gehen Hinweise einer Partei auf subjektive Bescheidinterpretationen (hier des seinerzeitigen Wasserrechtsreferenten) ins Leere (Hinweis E 24.11.1986, 84/10/0262; E 20.9.1988, 87/12/0047). Die diesbezüglichen Aussagen sind (auch wenn sie vor Gericht im Zuge einer zeugenschaftlichen Vernehmung erfolgt sind) daher von vornherein nicht in der Lage, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991070027.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
03.08.2008