Index
L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §209 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1992, 112;Rechtssatz
Unterbrechungswirkung kommt einer von der Abgabenbehörde unternommenen, nach außen erkennbaren Amtshandlung nur dann und insoweit zu, als die (zuständige) Abgabenbehörde einen bestimmten Abgabenanspruch verfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989170183.X06Im RIS seit
23.05.1991Zuletzt aktualisiert am
10.08.2018