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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §20;Rechtssatz
Für die Gebrauchnahme der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, daß solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Daß diese Voraussetzung zutrifft, hat die Behörde in nachvollziehbarer Weise darzutun, indem sie die jeweils zum Tragen kommenden Milderungsgründe und Erschwerungsgründe einander gegenüberstellt und darlegt, daß und weshalb das Gewicht der Milderungsgründe jenes der Erschwerungsgründe "beträchtlich überwiegt".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190037.X01Im RIS seit
01.06.2001