RS Vwgh 1991/5/23 90/19/0584

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Veröffentlicht am 23.05.1991
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60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §26 Abs1;
KJBG 1987 §26 Abs1 Z5;
KJBG 1987 §26 Abs1;

Rechtssatz

Daß die Aufzeichnungen iSd § 26 Abs 1 AZG und iSd

§ 26 Abs 1 KJBG 1987 am Betriebsstandort zu führen sind, ergibt sich im Hinblick auf die eindeutige Formulierung des § 26 Abs 1 erster Satz KJBG 1987 ("In jedem Betrieb, in dem..") einerseits und die Verweisung auf § 26 Abs 1 AZG in § 26 Abs 1 Z 5 KJBG 1987 andererseits; durch letztere wird klargestellt, daß nach dem AZG die einschlägigen Aufzeichnungen gleichfalls - auch wenn dessen § 26 Abs 1 nicht expressis verbis darauf abstellt - im Betrieb zu führen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190584.X01

Im RIS seit

23.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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