Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §26 Abs1;Rechtssatz
Daß die Aufzeichnungen iSd § 26 Abs 1 AZG und iSd
§ 26 Abs 1 KJBG 1987 am Betriebsstandort zu führen sind, ergibt sich im Hinblick auf die eindeutige Formulierung des § 26 Abs 1 erster Satz KJBG 1987 ("In jedem Betrieb, in dem..") einerseits und die Verweisung auf § 26 Abs 1 AZG in § 26 Abs 1 Z 5 KJBG 1987 andererseits; durch letztere wird klargestellt, daß nach dem AZG die einschlägigen Aufzeichnungen gleichfalls - auch wenn dessen § 26 Abs 1 nicht expressis verbis darauf abstellt - im Betrieb zu führen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190584.X01Im RIS seit
23.05.1991