Rechtssatz
Der einer von der Abgabenbehörde unternommenen, nach außen erkennbaren Amtshandlung die verjährungsunterbrechende Wirkung vermittelnden Qualifikation der Verfolgung eines bestimmten Abgabenanspruches ist bei zeitraumbezogenen Abgaben durch die Individualisierung der Person des Abgabenschuldners allein nicht genüge getan. Die Abgabenbehörde muß sich diesfalls, um auf einen konkreten Abgabenanspruch abzuzielen, auch auf einen bestimmten Abgabenzeitraum beziehen.
Im RIS seit
23.05.1991