RS Vwgh 1991/5/23 AW 91/19/0032

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Veröffentlicht am 23.05.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §5 Abs1;
FrPolG 1954 §2 Abs1 idF 1990/190;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Aufenthaltsberechtigung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Bf im Zuge eines Asylverfahrens (das im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides noch anhängig war) gemäß § 2 Abs 1 FrPolG idF 1990/190 "die Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet der Republik Österreich bis 16.2.1991 erteilt". Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde verband der Beschwerdeführer den Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Laut dem in der Beschwerde formulierten Beschwerdepunkt erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht gemäß § 5 Abs 1 des Asylgesetzes "bis zum rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens (§ 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt zu sein, verletzt". Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs 2 VwGG kann nicht eine erteilte Bewilligung hinsichtlich ihres zeitlichen Geltungsbereiches erweitert bzw nach Ablauf der zeitlich beschränkten Bewilligung (hier: mit 16. Februar 1991) eine neue Bewilligung erteilt werden. Dem Aufschiebungsantrag mußte deshalb - ohne damit der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen - der Erfolg versagt bleiben.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991190032.A01

Im RIS seit

23.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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