Index
L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §209 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1992, 112;Rechtssatz
Der einer von der Abgabenbehörde unternommenen, nach außen erkennbaren Amtshandlung die verjährungsunterbrechende Wirkung vermittelnden Qualifikation der Verfolgung eines bestimmten Abgabenanspruches ist bei zeitraumbezogenen Abgaben durch die Individualisierung der Person des Abgabenschuldners allein nicht genüge getan. Die Abgabenbehörde muß sich diesfalls, um auf einen konkreten Abgabenanspruch abzuzielen, auch auf einen bestimmten Abgabenzeitraum beziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989170183.X07Im RIS seit
23.05.1991Zuletzt aktualisiert am
10.08.2018