RS Vwgh 1991/5/23 90/19/0584

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §34 Z2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die sogenannte relative Unbescholtenheit, dh die Tatsache, daß der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist, bildet keinen Milderungsgrund. Wird daher in der Berufung lediglich angemerkt, daß sich der Beschuldigte "bislang keine Übertretungen des AZG bzw des KJBG 1987 zu schulden kommen hat lassen", so ist die Aussage im Berufungsbescheid, es lägen keine strafmildernden Umstände vor, insoweit nicht zu beanstanden, und ist der erstmalige Hinweis des Beschuldigten in seiner Beschwerde, er habe "keine verwaltungsbehördlichen Vorstrafen", im Hinblick auf § 41 Abs 1 VwGG verspätet.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190584.X02

Im RIS seit

23.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten