Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StGB §34 Z2;Rechtssatz
Die sogenannte relative Unbescholtenheit, dh die Tatsache, daß der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist, bildet keinen Milderungsgrund. Wird daher in der Berufung lediglich angemerkt, daß sich der Beschuldigte "bislang keine Übertretungen des AZG bzw des KJBG 1987 zu schulden kommen hat lassen", so ist die Aussage im Berufungsbescheid, es lägen keine strafmildernden Umstände vor, insoweit nicht zu beanstanden, und ist der erstmalige Hinweis des Beschuldigten in seiner Beschwerde, er habe "keine verwaltungsbehördlichen Vorstrafen", im Hinblick auf § 41 Abs 1 VwGG verspätet.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190584.X02Im RIS seit
23.05.1991