Wird nach der Beschwerdeeinbringung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag auf Erteilung eines "Sichtvermerkes" gem § 25 Abs 1 und Abs 2 PaßG "abgelehnt" worden war, ein Sichtvermerk erteilt, liegt keine Klaglosstellung vor, sondern ist die Beschwerde gem § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.