RS Vwgh 1991/5/23 88/17/0013

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Veröffentlicht am 23.05.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Richtet sich die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nur gegen jenen Teil der Begründung des aufhebenden Vorstellungsbescheides, der keine Bindungswirkung entfaltet, so fehlt es an der Möglichkeit, daß der Bf in seinen Rechten verletzt sein kann.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Straßenwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988170013.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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