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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Richtet sich die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nur gegen jenen Teil der Begründung des aufhebenden Vorstellungsbescheides, der keine Bindungswirkung entfaltet, so fehlt es an der Möglichkeit, daß der Bf in seinen Rechten verletzt sein kann.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und StraßenwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988170013.X02Im RIS seit
11.07.2001