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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art119a Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/02/09 90/17/0035 1Stammrechtssatz
Nach der stRsp des VwGH besteht eine Bindung an die einem kassatorischen aufsichtsbehördlichen Vorstellungsbescheid beigegebene Begründung nur insoweit, als letztere für die Aufhebung des mit Vorstellung bekämpften gemeindebehördlichen Bescheides tragend ist. Nur dann, wenn die Aufsichtsbehörde einen die Aufhebung tragenden Grund anders beurteilt hat als der Vorstellungswerber, ist er berechtigt und zur Wahrung seines Rechtsstandpunktes genötigt, diesen Bescheid anzufechten, obwohl dem Spruch nach festgestellt wurde, daß der Vorstellungswerber in seinen Rechten verletzt worden ist. Die Bindung erstreckt sich also nur auf den Teil der Begründung, welcher die Aufhebung trägt, wobei es einer ausdrücklich geäußerten Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde bedarf.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988170013.X01Im RIS seit
11.07.2001