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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Der Beschwerdefall 91/19/0052 wurde am 23.5.1991 im gleichen Sinne erledigt; Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/19/0048Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/07/18 88/06/0027 1Stammrechtssatz
Ist eine Beschwerde zwar gegenstandslos geworden, das Verfahren indes nicht wegen Klaglosstellung eingestellt worden, ist somit die Bestimmung des § 56 VwGG nicht anwendbar und kann auch nicht die Rede davon sein, daß die belangte Behörde als obsiegende Partei zu gelten hätte, ist weder dem Bf noch der belangten Behörde noch einer allfälligen mitbeteiligten Partei ein Kostenersatz zuzusprechen (Hinweis B 3.7.1986, 86/06/0079).
Schlagworte
Gültigkeit der Kostenbestimmungen InhaltlichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190047.X02Im RIS seit
04.12.2001