RS Vwgh 1991/5/23 90/19/0584

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Veröffentlicht am 23.05.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §21 Abs1;

Rechtssatz

Da die relative Unbescholtenheit nicht einmal einen im Grunde des § 19 Abs 2 VStG zu berücksichtigenden Milderungsgrund darstellt, ist sie keineswegs geeignet, eine Geringfügigkeit des Verschuldens iSd § 21 Abs 1 VStG zu erweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190584.X03

Im RIS seit

23.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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