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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §21 Abs1;Rechtssatz
Da die relative Unbescholtenheit nicht einmal einen im Grunde des § 19 Abs 2 VStG zu berücksichtigenden Milderungsgrund darstellt, ist sie keineswegs geeignet, eine Geringfügigkeit des Verschuldens iSd § 21 Abs 1 VStG zu erweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190584.X03Im RIS seit
23.05.1991