RS Vwgh 1991/5/24 91/16/0006

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Veröffentlicht am 24.05.1991
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/16/0102 E 27. Juni 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Zielsetzung der Befreiungsvorschrift des § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 kommt es darauf an, zur Befriedigung des dauernden Wohnbedürfnisses der weniger vermögenden Bevölkerungskreise Wohnmöglichkeiten bestimmten Typs zu fördern; es darf daher die Beurteilung, ob es sich im Einzelfall um eine "Arbeiterwohnstätte" handelt, nicht darauf abgestellt werden, ob eine derartige Verwendung möglich oder schlechthin unmöglich ist, sondern vielmehr darauf, ob sie nach dem gesamten Erscheinungsbild typisch ist. Zu den Kriterien, nach denen die Frage nach dem Vorliegen einer Arbeiterwohnstätte beantwortet werden muß, zählt also neben Größe, Art, Kosten und Lage auch die Ausstattung des Gebäudes (Hinweis E 22.10.1981, 2831/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991160006.X05

Im RIS seit

14.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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