RS Vwgh 1991/5/24 90/16/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1991
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GJGebG 1950 §13;
GJGebG 1950 §14 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1992, S 63; AnwBl 11/1991, S 831;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0670/61 E 7. November 1962 VwSlg 2734 F/1962 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Klagen auf Teilung einer Liegenschaft ist der Wert des Streitgegenstandes nicht notwendig dem Werte der Liegenschaft gleich. Die Gerichtsgebühren sind daher auf der Grundlage des vom Kläger angegebenen Streitwertes auch dann zu bemessen, wenn der Kläger über die Höhe des Einheitswertes der Liegenschaft in einem Gerichte nicht erkennbaren Irrtume befangen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160081.X02

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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