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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GJGebG 1950 §13;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1992, S 63; AnwBl 11/1991, S 831;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0670/61 E 7. November 1962 VwSlg 2734 F/1962 RS 1Stammrechtssatz
Bei Klagen auf Teilung einer Liegenschaft ist der Wert des Streitgegenstandes nicht notwendig dem Werte der Liegenschaft gleich. Die Gerichtsgebühren sind daher auf der Grundlage des vom Kläger angegebenen Streitwertes auch dann zu bemessen, wenn der Kläger über die Höhe des Einheitswertes der Liegenschaft in einem Gerichte nicht erkennbaren Irrtume befangen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160081.X02Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009