Die - offensichtlich auf § 40a JN Bedacht nehmenden - Worte "mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren" in TP 1 Anm 1 GGG können auch unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Anknüpfung der Gerichtsgebührenpflicht an formelle äußere Tatbestände keineswegs ausdehnend, etwa im Sinn von "mittels Klage eingeleiteten gerichtlichen Verfahren" gelesen werden, zumal die zuletzt angeführte Gesetzesstelle nicht auf den das betreffende Verfahren jeweils einleitenden Schriftsatz (Klage, Beweissicherungsantrag) abstellt, sondern auf das jeweilige Verfahren selbst (Hinweis E 7.5.1987, 86/16/0173).