RS Vwgh 1991/5/24 90/16/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1991
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §16 Z1 litc;

Rechtssatz

Prozesse, die die Zahlung eines Geldbetrages zum Gegenstand haben, für die aber ein Bestandverhältnis Rechtsgrundlage ist, werden gebührenrechtlich nicht anders behandelt als andere Geldstreitigkeiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160018.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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