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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §16 Z1 litc;Rechtssatz
Prozesse, die die Zahlung eines Geldbetrages zum Gegenstand haben, für die aber ein Bestandverhältnis Rechtsgrundlage ist, werden gebührenrechtlich nicht anders behandelt als andere Geldstreitigkeiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160018.X01Im RIS seit
24.10.2001