RS Vwgh 1991/5/24 90/16/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1991
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §1;
GEG §7a;
GGG 1984 §1 Abs1;
JN §56 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Kostenbeamte und der Präsident des Landesgerichtes als Justizverwaltungsorgan in Vollziehung des GGG und des GEG haben von der Lage der betreffenden Gerichtsakten und damit auch von dem von der Partei iSd § 56 Abs 2 erster Satz JN angegebenen Wert des Streitgegenstandes auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160018.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten