RS Vwgh 1991/5/24 90/16/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1991
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
GJGebG 1962 TP4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/17 89/16/0226 2

Stammrechtssatz

Für den Bereich des GGG kommt es auf Grund der in seinem

§ 18 Abs 2 Z 2 gewählten Formulierung " .... ist Gegenstand

des Vergleiches eine Leistung ... " auf die im Vergleich

übernommenen Verpflichtungen an

(Hinweis E 16.11.1989, 88/16/0147, E 8.2.1990, 89/16/0057).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160084.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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