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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991160014.X01Im RIS seit
11.07.2001