RS Vwgh 1991/5/24 91/16/0014

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Veröffentlicht am 24.05.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §8;

Rechtssatz

Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991160014.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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