RS Vwgh 1991/5/24 90/16/0197

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Veröffentlicht am 24.05.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
BAO §308 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/16/0229

Rechtssatz

Für die zu den Organisationserfordernissen eines Kanzleibetriebes gehörende Endkontrolle oder Ausgangskontrolle zur Vermeidung von Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen ist ein Fristenkalender unabdingbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160197.X07

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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