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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;Rechtssatz
Der Umstand, daß sich ein Haus in einer Kleingartenanlage befindet, wo ein Nutzflächenausmaß von 60 m2 nicht überschritten werden darf, steht einer Steuerbefreiung iSd § 4 Abs1 Z 2 lit a GrEStG 1955 grundsätzlich nicht entgegen. Auch die Feststellung, ein Haus könne nicht ganzjährig benützbar sein, da zu einem bestimmten Zeitpunkt der Sommerwasserbezug beendet werde und die Müllgefäße letztmalig entleert werden, reicht nicht aus, die Anwendbarkeit des § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 zu verneinen, wenn der Bf darlegt, daß das Haus "winterfest gedämmt und mit einer Winterwasserleitung an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen ist"
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991160006.X06Im RIS seit
14.11.2001Zuletzt aktualisiert am
18.12.2009