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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Es kann rechtens nicht gesagt werden, ein Feststellungsbescheid sei deshalb nicht rechtswirksam bekanntgegeben worden, weil dieser im Anschriftenfeld noch eine im Zeitpunkt seines Erlassens bereits gelöschte Gesellschaftsfirma nennt, sofern aus seinem Gesamtinhalt erkennbar ist, für welche Person die relevanten Feststellungen getroffen werden. Ist diese (physische) Person - auch - im Anschriftenfeld genannt, so ist der Feststellungsbescheid gegen sie und nicht gegen die nicht mehr existierende Gesellschaft gerichtet (hier Zustellung an: "E-OHG zH Herrn Michael E).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Bescheidcharakter Bescheidbegriff Abgrenzung zur Verordnung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen Spruch und Begründung Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991160014.X04Im RIS seit
11.07.2001