RS Vwgh 1991/5/24 91/16/0014

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Veröffentlicht am 24.05.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Es kann rechtens nicht gesagt werden, ein Feststellungsbescheid sei deshalb nicht rechtswirksam bekanntgegeben worden, weil dieser im Anschriftenfeld noch eine im Zeitpunkt seines Erlassens bereits gelöschte Gesellschaftsfirma nennt, sofern aus seinem Gesamtinhalt erkennbar ist, für welche Person die relevanten Feststellungen getroffen werden. Ist diese (physische) Person - auch - im Anschriftenfeld genannt, so ist der Feststellungsbescheid gegen sie und nicht gegen die nicht mehr existierende Gesellschaft gerichtet (hier Zustellung an: "E-OHG zH Herrn Michael E).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Bescheidcharakter Bescheidbegriff Abgrenzung zur Verordnung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen Spruch und Begründung Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991160014.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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