RS Vwgh 1991/5/24 90/16/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1991
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/16/0049 E 21. Februar 1985 VwSlg 5969 F/1985 RS 6

Stammrechtssatz

Die Absicht, auf dem Grundstück eine Arbeiterwohnstätte zu errichten, ist ein Willensentschluß, der unter Umständen ein Motiv für den Grundstückserwerb überhaupt bildet. Willensentschlüsse werden erst dann zu einer - auch steuerlich erheblichen - Tatsache, wenn der Willensentschluß durch eine Willenserklärung in die Außenwelt tritt (Hinweis E 21.11.1968, 923/68, VwSlg 3813 F/1968, E 6.6.1979, 471/76). Hiebei trifft den Abgabepflichtigen, wie der VwGH im erstgenannten Erkenntnis ausgeführt hat, keineswegs die Beweislast für das Vorhandensein seiner Absicht, wohl aber bleibt es der Behörde unbenommen, im amtswegigen Verfahren das Fehlen dieses Willens festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160011.X07

Im RIS seit

24.05.1991

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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