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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;Rechtssatz
Eine Arbeiterwohnstätte ist dann geschaffen, wenn die baulichen Arbeiten an ihr beendet sind und die Wohnstätte benützbar bzw ihrem Zweck entsprechend bewohnbar fertiggestellt ist. Im allgemeinen werden diese Voraussetzungen für die einzelne(n) Wohnung(en) und zugleich für das Haus, in dem diese liegt (liegen), zutreffen oder fehlen. Doch kann sich auch in einem nicht gänzlich ausgebauten Haus eine (fristgerecht) geschaffene Arbeiterwohnstätte befinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991160006.X02Im RIS seit
14.11.2001Zuletzt aktualisiert am
18.12.2009