RS Vwgh 1991/5/24 91/16/0006

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Veröffentlicht am 24.05.1991
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Eine Arbeiterwohnstätte ist dann geschaffen, wenn die baulichen Arbeiten an ihr beendet sind und die Wohnstätte benützbar bzw ihrem Zweck entsprechend bewohnbar fertiggestellt ist. Im allgemeinen werden diese Voraussetzungen für die einzelne(n) Wohnung(en) und zugleich für das Haus, in dem diese liegt (liegen), zutreffen oder fehlen. Doch kann sich auch in einem nicht gänzlich ausgebauten Haus eine (fristgerecht) geschaffene Arbeiterwohnstätte befinden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991160006.X02

Im RIS seit

14.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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